RS OGH 1956/6/22 1AZR619/54

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Veröffentlicht am 22.06.1956
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Norm

AngG §17

Rechtssatz

1)

Eine gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Bestimmung, daß das Urlaubsjahr das Kalenderjahr sei, bedeutet zugleich, daß der für den Erwerb und die Höhe des Urlaubs maßgebende Stichtag für das laufende Kalenderjahr der 1. Januar ist.

2)

Der Arbeitnehmer erwirbt keinen Urlaubsanspruch, wenn er sich am Stichtag in einem Zustand dauernder Arbeitsunfähigkeit befindet, der die Gewährung echten Urlaubs durch Freistellung von der Arbeit für die laufende Urlaubsperiode ausschließt.

3)

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung kann nicht selbständig für sich allein erworben werden. Er kann nur an Stelle eines bereits erworbenen auf Freizeitgewährung unter Fortzahlung des Lohnes gerichteten Urlaubsanspruches treten.

Schlagworte

*D*, Jahr, Bemessung, Berechnung, Ausmaß, Dauer, Krankheit, Ausschluß, Urlaubsgesetz, Angestellte, Abgeltung, Entschädigung, Zeitraum, Entfall, Anspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1956:RS0104515

Dokumentnummer

JJR_19560622_AUSL000_001AZR00619_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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