Norm
VersVG §38Rechtssatz
Erstprämie im Sinne von § 38 VersVG ist bei laufender Prämienzahlungsverpflichtung die erstmals zu entrichtende Prämie, auch wenn diese über den Beginn der Versicherung hinaus gestundet ist. Erstprämie ist auch die für den endgültigen Versicherungsvertrag erstmals zu zahlende Prämie, in der die Prämie für die vorläufige Deckung mit enthalten ist.
Veröff: NJW 1956,1634 = VersR 1956,482
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1956:RS0103628Dokumentnummer
JJR_19560625_AUSL000_0020ZR00101_5500000_002