Norm
1.DVEheG §76Rechtssatz
Im Ehescheidungsverfahren ist für die Zulässigkeit der Berufung eine Beeinträchtigung der Rechte des Berufungswerbers (eine Beschwer) entbehrlich, wenn der in erster Instanz im Scheidungsprozeß siegreiche Kläger mit seiner Berufung das Urteil erster Instanz beseitigen und die Auflösung der Ehe verhindern will. Es genügt in diesem Fall für die Zulässigkeit der Berufung das Interesse, den Eintritt der Rechtskraft des ersiegten Scheidungsurteiles zu verzögern, um die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurücknehmen zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0057643Dokumentnummer
JJR_19560627_OGH0002_0020OB00279_5600000_001