Norm
ABGB §1488Rechtssatz
Für die Berechnung der Verjährungszeit ist sowohl ein Wechsel in der Person des Berechtigten als auch des Schuldners ohne Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0034277Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018