RS OGH 1956/6/27 2Ob328/56, 2Ob329/56, 3Ob72/70, 3Ob83/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1956
beobachten
merken

Norm

EO §65 B

Rechtssatz

Wer nicht Vertreter der verpflichteten Partei ist, wem aber trotzdem auf Grund einer nicht überprüften unrichtigen Angabe im Exekutionsantrag die Exekutionsbewilligung als dem Vertreter der verpflichteten Partei zugestellt worden ist, ist dadurch weder zum Vertreter der verpflichteten Partei geworden, noch hat er hiedurch allein ein rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der zugestellten Exekutionsbewilligung erlangt. Die Zustellung allein kann nicht die für die Zulässigkeit jeder Anfechtung erforderliche "Beschwer" das heißt eine Beeinträchtigung der Rechte des Zustellungsempfängers begründen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 328/56
    Entscheidungstext OGH 27.06.1956 2 Ob 328/56
  • 2 Ob 329/56
    Entscheidungstext OGH 27.06.1956 2 Ob 329/56
  • 3 Ob 72/70
    Entscheidungstext OGH 24.06.1970 3 Ob 72/70
  • 3 Ob 83/71
    Entscheidungstext OGH 15.09.1971 3 Ob 83/71
    Vgl; Beisatz hier: Rekurs gegen die Zustellung der Klage und Ladung zur 1. Verhandlungstagsatzung an im Verfahren (noch) nicht durch Vollmacht ausgewiesenen Rechtsanwalt (T1) = RZ 1972,88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0002239

Dokumentnummer

JJR_19560627_OGH0002_0020OB00328_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten