Norm
EO §65 BRechtssatz
Wer nicht Vertreter der verpflichteten Partei ist, wem aber trotzdem auf Grund einer nicht überprüften unrichtigen Angabe im Exekutionsantrag die Exekutionsbewilligung als dem Vertreter der verpflichteten Partei zugestellt worden ist, ist dadurch weder zum Vertreter der verpflichteten Partei geworden, noch hat er hiedurch allein ein rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der zugestellten Exekutionsbewilligung erlangt. Die Zustellung allein kann nicht die für die Zulässigkeit jeder Anfechtung erforderliche "Beschwer" das heißt eine Beeinträchtigung der Rechte des Zustellungsempfängers begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0002239Dokumentnummer
JJR_19560627_OGH0002_0020OB00328_5600000_001