Beisatz: Die Fiktion des § 24 Abs 3 WohnungsanforderungsG hört mit der Aufhebung der Zuweisung durch den VwGH zu bestehen auf. Der Zugewiesene verliert mit der Aufhebung des Zuweisungsbescheides seine Rechtsstellung als Mieter. (T1)
Beisatz: Die ex-tunc-Wirkung des VwGH-Erkenntnisses hat zur Folge, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der angefochtene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. (T2) Veröff: SZ 69/39