RS OGH 1956/6/27 1Ob765/55, 3Ob217/16g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1956
beobachten
merken

Norm

ABGB §294 D
ABGB §1097
ABGB §1109
MietG §18 Abs3C

Rechtssatz

Dem Bestandnehmer muss das Wegnahmerecht auch bei Gegenständen zugestanden werden, die mit der Bestandsache in feste körperliche Verbindung gebracht wurden, also auch bei unselbständigen Bestandteilen. Entfernung einer eingemauerten Gasleitung durch den Mieter.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 765/55
    Entscheidungstext OGH 27.06.1956 1 Ob 765/55
  • 3 Ob 217/16g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 217/16g
    Vgl; nur: Dem Bestandnehmer muss das Wegnahmerecht auch bei Gegenständen zugestanden werden, die mit der Bestandsache in feste körperliche Verbindung gebracht wurden, also auch bei unselbständigen Bestandteilen. (T1); Veröff: SZ 2017/42

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0009928

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten