Norm
JGG 1961 §39Rechtssatz
Nimmt der bei der Urteilsverkündung anwesende gesetzliche Vertreter des verurteilten Jugendlichen die Rechtsmittelanmeldung des Verteidigers widerspruchslos zur Kenntnis, so kann darin die stillschweigende Erklärung des gesetzlichen Vertreters erblickt werden, seinerseits das Urteil anzufechten. (Zum JGG 1949)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0088708Dokumentnummer
JJR_19560627_OGH0002_0050OS00692_5600000_001