Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art119a Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, in der Beschwerdesache des F K in M, vertreten durch Dr. Gertraud Irlinger, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 66, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. Oktober 1999, Zl. IVW3-BE-158-28/1-99, betreffend Vorstellungsentscheidung i.A. einer Kanaleinmündungsabgabe (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Hollabrunn, Hauptplatz 1, 2020 Hollabrunn), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde als Baubehörde erster Instanz vom 14. Juni 1993 wurde dem Beschwerdeführer und Frau C K die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf einem näher umschriebenen Grundstück erteilt und gleichzeitig dieses zum Bauplatz erklärt.
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde trug mit Bescheid vom 20. Oktober 1995 auf, für das erwähnte Grundstück den Anschluss an einen Mischwasserkanal herzustellen. In diesem, wieder an den Beschwerdeführer und Frau K gerichteten Bescheid heißt es unter anderem, dass die Kanaleinmündungsabgabe durch einen Abgabenbescheid vorgeschrieben werden werde.
Mit ihrem am 8. April 1997 beim Bauamt der mitbeteiligten Stadtgemeinde eingelangten Ansuchen begehrten die erwähnten Bauwerber die Erteilung der Benützungsbewilligung unter anderem für das auf dem erwähnten Grundstück errichtete Einfamilienhaus unter Bezugnahme auf den Bewilligungsbescheid vom 14. Juni 1993. Die begehrte Benützungsbewilligung wurde mit Bescheid vom 27. August 1997 erteilt.
1.2. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde schrieb dem Beschwerdeführer und Frau C K mit Abgabenbescheid vom 13. Oktober 1997 eine Kanaleinmündungsabgabe inkl. Umsatzsteuer in der Höhe von S 72.811,20 vor. Der Spruch stützte sich auf die §§ 2 und 3 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977, LGBl. Nr. 8230, und der Kanalabgabenordnung der Gemeinde, beides in der geltenden Fassung, und ging von einer Berechnungsfläche von 315,20 m2 und einem Einheitssatz von S 210,-- aus.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bescheidadressaten ihre mit 10. November 1997 datierte Berufung. Mit der Kanalabgabenordnung vom 17. Dezember 1996 habe die mitbeteiligte Stadtgemeinde den Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für den Mischwasserkanal von S 142,-- mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 auf S 210,-- und mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 auf S 280,-- erhöht. Da sie (die Berufungswerber) "erst heuer kollaudiert" hätten, betrage die Kanaleinmündungsabgabe S 72.811,20 statt S 49.234,20 nach der bis 31. Dezember 1996 in Geltung gestandenen Rechtslage. Durch diese drastische Erhöhung fühlten sie sich im Gleichheitsrecht verletzt. Es sei sachlich nicht zu begründen, dass sie im Vergleich zu Bauherrn, die noch im Jahr 1996 die Benützungsbewilligung hätten erwerben können, derart "diskriminiert" würden. Noch im April 1995 sei anlässlich der Besprechung des Kanalbaus in einer Informationsbroschüre mit einem Einheitssatz von S 142,-- operiert worden. Die Erhöhung der Kanaleinmündungsabgabe in dem genannten Ausmaß stelle aber auch einen unzulässigen Eingriff in ihr Vermögen und somit eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum dar. Derartige Gebührenerhöhungen würden jegliche Planung "über den Haufen" werfen und seien in ihrer absoluten Höhe in keiner Gemeinde - nach den Informationen der Berufungswerber - vorgekommen. Erhöhungen der Kanaleinmündungsabgaben erfolgten üblicherweise in Schritten von 10 % bis vielleicht 15 %. Die drastische Gebührenerhöhung lasse sich auch nicht durch die bisherige Höhe der Baukosten rechtfertigen. Die Gemeinde verletze nämlich "(nicht nur beim Kanalbau)" die Grundsätze der Sparsamkeit, der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 7583/1975, 8847/1980, 11294/1987, und B 2511/94). Betrachte man die finanzielle Situation der mitbeteiligten Stadtgemeinde (welche näher dargelegt wird), so sei man geneigt zu glauben, dass die Gemeinde zumindest bisher nicht wirtschaften habe können und mit einem derartigen Großprojekt wie dem Kanalbau überfordert sei. Laut einem Schreiben der Gemeinde sei die Kläranlage ausgebaut und verbessert worden. Für diesen Fall sehe das derzeit geltende Niederösterreichische Kanalgesetz im § 2 Abs. 2 eine Kanaleinmündungsabgabe für alle Haushalte vor, auch für jene, die schon einmal eine derartige Abgabe bezahlt hätten. Außerdem seien in der Gemeinde auch andere Tatbestände des § 2 leg. cit. erfüllt (z.B. anlässlich der Umgestaltung des Hauptplatzes und einiger Straßenzüge). Die Gemeinde nehme eine unausgewogene Kostenaufteilung des Kanalbaus (keine Aufteilung der Kosten der Kläranlage und des umgestalteten Kanalsystems auf alle angeschlossenen Haushalte) vor und verstoße gegen § 2 leg. cit., wodurch sich ein beträchtlicher Einnahmenausfall für die Gemeinde ergebe. Die zuletzt beschlossene Kanalabgabenordnung gehe von Gesamtkosten in der Höhe von S 543,2 Mio aus. Offensichtlich sei in den den Einheitssätzen zu Grunde liegenden Baukosten auch ein Teil (aber nicht alle) Kosten der in Zukunft an das Kanalnetz anzuschließenden Katastralgemeinden enthalten. Auch wenn die Gemeinde die Vergabevorschriften für die Bauabschnitte "formell" einhalte, stelle sich die Frage, ob wirklich alle Möglichkeiten betreffend Planung und Bauführung ausgeschöpft würden, da immer dieselbe Planungsgesellschaft und dieselben Baufirmen mit Aufträgen betraut würden. Es werde daher der Antrag gestellt, den "beanstandeten" Bescheid aufzuheben und eine neuen Bescheid auszustellen, "in dem die Kanaleinmündungsabgabe in verfassungskonformer Höhe festgesetzt" werde.
1.4. Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung und einer als Vorlageantrag aufgefassten Wiederholung der Berufung gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 30. September 1998 der Berufung keine Folge.
Die dagegen auch vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wurde, was diesen betrifft, von der belangten Behörde mit Bescheid vom 13. April 1999 als unzulässig zurückgewiesen. Im angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeinderates vom 30. September 1998 sei auf die gemäß § 76 Abs. 1 der Niederösterreichischen Abgabenordnung 1977 vorgesehene Rechtsfolge nicht hingewiesen worden, sodass es erforderlich gewesen wäre, abweichend von der materiellen Adressierung an beide Miteigentümer die Zustellung einer Bescheidausfertigung an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen. Die Zustellung des angefochtenen Berufungsbescheides durch persönliche Ausfolgung der einzigen Bescheidausfertigung an Frau C K am 9. Oktober 1998 habe zur Folge gehabt, dass der Berufungsbescheid nur gegenüber dieser, nicht jedoch gegenüber dem Beschwerdeführer, wirksam geworden sei, weshalb die Vorstellung (insoweit) zurückzuweisen gewesen sei.
1.5. In seiner Vorstellung vom 7. Mai 1999 brachte der Beschwerdeführer - nach der nunmehr erfolgten Zustellung des Berufungsbescheides - im Wesentlichen vor, mit Gemeinderatsbeschluss der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 17. Dezember 1996 sei im § 1 Abs. 1 der Kanalabgabenordnung der Einheitssatz für die Berechnung der Einmündungsabgabe ab 1. Jänner 1997 von S 142,-- auf S 210,-- erhöht worden. In § 1 Abs. 2 der Kanalabgabenordnung sei für die Ermittlung des Einheitssatzes eine Baukostensumme von S 357,683.000,-- und eine Gesamtlänge des Mischwasserkanals von 48.657 lfm. zu Grunde gelegt worden. Die vom Gemeinderat angenommene Baukostensumme basiere auf keiner realistischen Kostenschätzung und sei auch nicht nachvollziehbar. Insbesondere nehme der Gemeinderat einen Betrag von S 98,800.000,-- für zukünftige Bauabschnitte inkl. Rückhaltebecken an, obwohl zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 17. Dezember 1996 nicht bekannt gewesen sei, ob überhaupt und gegebenenfalls welche Bauvorhaben in welchem Zeitraum realisiert werden sollten. § 3 Abs. 3 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 sehe vor, dass der Einheitssatz 5 % jenes Betrages nicht übersteigen dürfe, der unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses für die gesamte Kanalanlage einschließlich der Nebenanlagen erforderlichen Baukosten auf den laufenden Meter der Kanalanlage durchschnittlich entfalle. Im Hinblick darauf, dass der Baukostenschätzung nach dieser Bestimmung Bauvorhaben zu Grunde gelegt worden seien, deren voraussichtliche Kosten und auch deren voraussichtliche Länge in jeder Weise ungewiss seien und für die auch kein "rechtskräftiger Gemeinderatsbeschluss" vorliege, sei der Einheitssatz unrichtig festgelegt worden. Diese Ausführungen würden noch dadurch erhärtet, dass mit Gemeinderatsbeschluss vom 17. Dezember 1996 mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 der Einheitssatz auf S 280,-- erhöht, davon jedoch mit Gemeinderatsbeschluss vom 16. Dezember 1997 abgegangen und der Einheitssatz auf S 252,-- herabgemindert worden sei. Wäre der Gemeinderat "um eine strikte Beachtung" der Bestimmungen des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 "bemüht gewesen", so wäre eine Anhebung des Einheitssatzes auf S 210,-- per 1. Jänner 1997 zu vermeiden gewesen.
Bei der Festlegung des Einheitssatzes für die Kanaleinmündungsabgabe habe der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei auch gegen die Bestimmung des § 2 Abs. 2 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 verstoßen. Im Hinblick darauf, dass insbesondere im Stadtgebiet der mitbeteiligten Partei einerseits der Regen- und Schmutzwasserkanal in einen Mischwasserkanal und andererseits auch die vorhandene Kanalanlage so umgestaltet worden sei, dass ein erhöhter Reinigungsgrad der Abwässer erzielt hätte werden sollen, sei die Überwälzung der erhöhten Kanaleinmündungsabgaben ausschließlich auf jene Anschlussverpflichteten, die erst im Jahr 1997 Anträge auf Kollaudierung gestellt hätten, gesetzeswidrig. Bei richtiger Auslegung des § 2 Abs. 2 leg. cit. hätten die Kanaleinmündungsabgaben auch von jenen Anschlussverpflichteten erhoben werden müssen, die schon einmal eine Abgabe oder eine vergleichbare Leistung für den Kanalanschluss entrichtet hätten.
Überdies habe es der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde auch "verabsäumt", die Kanalabgabenordnung gesetzeskonform kundzumachen. Durch die Unterlassung der gesetzeskonformen Kundmachung sei der Vorstellungswerber daran gehindert gewesen, auf die sachlich nicht gerechtfertigte Erhöhung des Einheitssatzes durch rechtzeitiges Ansuchen auf Kollaudierung vor Ablauf des Jahres 1996 zu reagieren. Durch "das schuldhafte Versäumnis des Gemeinderates", die Erhöhung des Einheitssatzes rechtzeitig und gesetzeskonform kundzumachen, sei dem Vorstellungswerber ein finanzieller Schaden von über S 30.000,-- entstanden.
Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass für den Gemeinderat eine Erhöhung des Einheitssatzes von S 142,-- auf S 210,-- per 1. Jänner 1997 jedenfalls vermeidbar gewesen wäre. Darüber hinaus wäre "auch bei gesetzmäßiger Einhaltung der Kundmachungspflichten durch den Gemeinderat" der finanzielle Schaden von rund S 30.000,-- ebenfalls zu verhindern gewesen.
1.6. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 13. Oktober 1999 wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Die belangte Behörde ging unter anderem davon aus, dass die Kanalabgabenordnung des Gemeinderats der mitbeteiligten Stadtgemeinde durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde vom 17. Dezember 1996 bis 31. Dezember 1996 kundgemacht und mit 1. Jänner 1997 in Kraft getreten sei. Aus § 1 Abs. 1 dieser Kanalabgabenordnung ergebe sich der anzuwendende Einheitssatz mit S 210,--. An diese Verordnung seien sowohl die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde als auch die belangte Behörde gebunden; eine Prüfung dieser Verordnung auf ihre Gesetz- bzw. Verfassungsmäßigkeit könne weder im gemeindebehördlichen Abgabenverfahren noch im aufsichtsbehördlichen Vorstellungsverfahren erfolgen, sondern sei ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten. Die Richtigkeit der von den Abgabenbehörden bei der Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe zu Grunde gelegten Berechnungsfläche sei nicht weiter zweifelhaft und sei weder in der Vorstellung noch im gesamten gemeindebehördlichen Verfahren bestritten worden.
1.6. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf gesetzmäßige Anwendung des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 und darüber hinaus in seinem Recht auf Durchführung eines dem Gesetz entsprechenden Verfahrens, insbesondere in dem Recht auf Feststellung aller für die Abgabenbemessung wesentlichen Umstände im Sinne des § 3 leg. cit. verletzt.
1.7. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Stadtgemeinde eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
2.1. Der Beschwerdeführer geht vor dem Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die belangte Behörde "völlig zu Recht" die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe aus dem Produkt der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz errechnet habe; richtig sei auch, dass gemäß § 3 Abs. 3 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 der Einheitssatz vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung festzusetzen sei. Die belangte Behörde habe jedoch übersehen, dass der Einheitssatz vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung "völlig unrichtig, weil willkürlich", festgelegt worden sei. Die erwähnte Gesetzesbestimmung sehe vor, dass der Einheitssatz 5 % jenes Betrages nicht übersteigen dürfe, der unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses für die gesamte Kanalanlage einschließlich der Nebenanlagen erforderlichen Baukosten auf den laufenden Meter der Kanalanlage durchschnittlich entfalle; im Hinblick darauf, dass der Baukostenschätzung Bauvorhaben zu Grunde gelegt worden seien, deren voraussichtliche Kosten und auch deren voraussichtliche Länge in jeder Weise ungewiss seien und für die auch kein rechtskräftiger Gemeinderatsbeschluss vorliege, sei der Einheitssatz - ausgehend von unüberprüfbaren Parametern - unrichtig festgelegt worden. Auch basiere die vom Gemeinderat angenommene Baukostensumme auf keiner realistischen Kostenschätzung. Darüber hinaus sei der Anteil der Kosten der Umgestaltung bzw. Erweiterung an den Gesamtbaukosten nicht aufgeschlüsselt, daher unüberprüfbar und nicht nachvollziehbar. Die willkürliche Festlegung der Daten durch den Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde werde dadurch erhärtet, dass inzwischen der mit S 280,-- (mit Wirkung ab 1. Jänner 1998) festgesetzte Einheitssatz mit Gemeinderatsbeschluss vom 16. Dezember 1997 auf S 252,-- herabgemindert worden sei. Die belangte Behörde hätte daher richtigerweise die vom Gemeinderat herangezogenen Bemessungsgrundlagen überprüfen müssen. Durch die Unterlassung der Überprüfung der Bemessungsgrundlagen leide der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Die Anhebung des Einheitssatzes auf S 210,-- per 1. Jänner 1997 wäre jedenfalls zu vermeiden gewesen.
Es sei auch verabsäumt worden, bei der Festlegung des Einheitssatzes für die Kanaleinmündungsabgabe die Bestimmung des § 2 Abs. 2 leg. cit. heranzuziehen. Danach sei eine Kanaleinmündungsabgabe auch für bereits an einen Kanal angeschlossene Liegenschaften, selbst wenn schon einmal eine Abgabe oder eine vergleichbare Leistung für den Kanalanschluss erbracht worden sei, dann einzuheben, wenn a) ein Regenwasserkanal in einen Mischwasserkanal umgestaltet oder durch einen solchen ersetzt werde, b) ein Schmutzwasserkanal in einen Mischwasserkanal umgestaltet oder durch einen solchen ersetzt werde, c) ein Mischwasserkanal für Niederschlagswässer und gereinigte Schmutz- und Fäkalabwässer in einen Mischwasserkanal für Niederschlags- und ungereinigtes Schmutz- und Fäkalwässer umgestaltet oder durch einen solchen ersetzt werde, oder d) eine vorhandene Kanalanlage so umgestaltet oder durch eine neue ersetzt werde, dass dadurch ein erhöhter Reinigungsgrad der Abwässer erzielt werde. Im Hinblick darauf, dass insbesondere im Stadtgebiet der mitbeteiligten Partei einerseits der Regen- und Schmutzwasserkanal in einen Mischwasserkanal und andererseits auch die vorhandene Kanalanlage so umgestaltet worden seien, dass ein erhöhter Reinigungsgrad der Abwässer erzielt habe werden sollen, sei die Überwälzung der erhöhten Kanaleinmündungsabgaben ausschließlich auf jene Anschlussverpflichteten, die erst im Jahr 1997 einen Antrag auf Kollaudierung gestellt hätten, gesetzwidrig. Bei rechtsrichtiger Anwendung des § 2 Abs. 2 leg. cit. hätte der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde auch von jenen Anschlussverpflichteten Kanaleinmündungsabgaben "einheben" müssen, die schon einmal eine Abgabe oder eine vergleichbare Leistung für den Kanalanschluss entrichtet hätten. Bei dieser Vorgangsweise hätte der Einheitssatz erheblich reduziert werden können, sodass sich für den Beschwerdeführer eine Reduktion der vorgeschriebenen Kanaleinmündungsabgaben ergeben hätte. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, auf diesen in der Vorstellung aufgezeigten Mangel einzugehen, sodass der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig sei.
Zusammenfassend sei auszuführen, dass das Verfahren zur Ermittlung des Einheitssatzes an groben Mängeln gelitten habe; einerseits sei von völlig unrealistischen Kostenschätzungen und Bauvorhaben ausgegangen worden, andererseits sei die Kanaleinmündungsabgabe nicht auf alle Anschlussverpflichteten überwälzt worden.
Gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. entstehe die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe anlässlich einer Umgestaltung mit Ablauf des Monats, der der tatsächlichen Inbetriebnahme der umgestalteten oder ersetzten Kanalanlage folge; für die Frage der Anwendbarkeit der Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde sei entscheidend, wann die Umgestaltung und die Inbetriebnahme der umgestalteten Anlage im Beschwerdefall erfolgt sei. Es wäre Aufgabe der Gemeindebehörden als Abgabenbehörden gewesen, diesen Zeitpunkt festzustellen. Die belangte Behörde hätte als Vorstellungsbehörde diesen Mangel des Verfahrens aufgreifen müssen, da die Abgabenbehörden bei dessen Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätten kommen können. Da sie dies unterlassen habe, habe sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Außerdem habe die belangte Behörde zu Unrecht "die anzuwendende Anteilsvorschrift im § 2 Abs. 2" (gemeint Abs. 3?) leg. cit. unberücksichtigt gelassen.
Darüber hinaus habe sie übersehen, dass die vom Gemeinderat am 17. Dezember 1996 beschlossene Kanalabgabenordnung zwar im Zeitraum vom 18. Dezember 1996 bis zum 31. Dezember 1996 an der Amtstafel angeschlagen, jedoch nicht der Landesregierung zur Verordnungsprüfung vorgelegt gewesen sei. Auch hieraus resultiere eine Rechtswidrigkeit des Inhalts des bekämpften Bescheides. Überdies - dies wird unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht - hätte die belangte Behörde richtigerweise erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer durch die im gemeindeeigenen Wirkungsbereich ergangenen Bescheide in seinen Rechten auf rechtsrichtige Anwendung der Kanalabgabenordnung verletzt worden sei, sodass die Behörde die erlassenen Bescheide hätte aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverweisen müssen.
2.2. Gemäß Art. 133 Z 1 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen.
Nach Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
2.3. Mit der Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf gesetzmäßige Anwendung des Niederösterreichischen Kanalgesetzes (durch Bemessung einer zu hohen Kanaleinmündungsgebühr) verletzt zu sein, umschriebe der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof einen tauglichen Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), sofern er in der Beschwerde eine Rechtswidrigkeit bei der Anwendung genereller Normen geltend machte. Nach der Beschwerdebegründung erachtet sich der Beschwerdeführer allerdings ausschließlich durch die Heranziehung des durch die mehrfach erwähnte Verordnung geregelten Einheitssatzes mit der Begründung verletzt, dass die Verordnung nicht mit diesem Inhalt hätte ergehen dürfen. Er bezweifelt auch nicht, dass die belangte Behörde die besagte Verordnung bei der Überprüfung des Bescheides der Abgabenbehörden heranzuziehen hatte. Mit diesem Vorbringen wird somit eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie im Art. 144 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist.
Am Inhalt dieser Rechtsverletzungsbehauptung des Beschwerdeführers, durch Anwendung der Verordnung in seinen Rechten verletzt zu sein, vermag es nichts zu ändern, wenn der Beschwerdeführer auch die Auffassung vertritt, die belangte Behörde hätte es als Gemeindeaufsichtsbehörde allenfalls verabsäumt, die (ihr angeblich nicht zur Prüfung vorgelegte) Verordnung aus dem Rechtsbestand zu beseitigen. Auch damit wird erkennbar geltend gemacht, dass sich der Beschwerdeführer eben durch die dennoch erfolgte Anwendung der für gesetzwidrig erachteten Verordnung in seinem Recht auf gesetzmäßige Abgabenvorschreibung verletzt erachtet.
Hingewiesen sei ferner darauf, dass auch eine allfällige Verletzung dieser Mitteilungspflicht der Gemeinde gegenüber der Gemeindeaufsichtsbehörde nach Art. 119a Abs. 6 B-VG oder die Nichtaufhebung der Verordnung durch die Aufsichtsbehörde ungeachtet einer Gesetzwidrigkeit keinen Mangel der ordnungsgemäßen Kundmachung der bereits erlassenen Verordnung bewirken kann. Das Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde durch die Aufsichtsbehörde setzt nämlich nach Art. 119a Abs. 6 B-VG eine "erlassene" Verordnung voraus (vgl. auch Berchtold in Fröhler/Oberndorfer, Das österreichische Gemeinderecht, Pkt. 3.14.3.1.). Nur die Wahrnehmung eines solchen behaupteten Mangels im Verordnungserlassungsverfahren, der als eine nicht gehörige Kundmachung im Sinne des Art. 89 Abs. 1 B-VG zu qualifizieren wäre, fiele in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes und wäre nicht dem Verfassungsgerichtshof nach Art. 139 B-VG vorbehalten. Angemerkt sei überdies nur, dass nach den unwidersprochenen Angaben der belangten Behörde in der Gegenschrift das erstmalige Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgerichtshof, die gegenständliche Verordnung sei nicht zur Verordnungsprüfung vorgelegt worden, nicht zutrifft.
Der Beschwerdeführer weist weiters darauf hin, dass gemäß § 12 Abs. 2 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe anlässlich einer Umgestaltung mit Ablauf des Monats entstehe, der der tatsächlichen Inbetriebnahme der umgestalteten oder ersetzten Kanalanlage folge, und dass deshalb für die Frage der Anwendbarkeit der Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde Hollabrunn entscheidend sei, wann die Umgestaltung und die Inbetriebnahme der umgestalteten Anlage im Beschwerdefall erfolgt sei. Dieser Zeitpunkt sei aber nicht festgestellt worden.
Auch dieser Beschwerdeeinwand führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieses Vorbringen ist nämlich im Zusammenhang mit den sonstigen Ausführungen der Beschwerde und dem vor den Abgabenbehörden und der belangten Behörde vertretenen Standpunkt des Beschwerdeführers dahin zu verstehen, dass unter Berücksichtigung des Beschwerdeeinwandes, es sei zu Unrecht keine auch die bereits angeschlossenen Liegenschaften treffende Ergänzungsabgabe - für deren Entstehen und Höhe der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme der umgestalteten oder ersetzten Kanalanlage maßgeblich wäre - vorgeschrieben worden, der Einheitssatz betreffend die Kanaleinmündungsabgabe für das in Rede stehende Jahr, in welchem der verfahrensgegenständliche Anschluss erfolgt ist, nicht in der in der Verordnung festgelegten Höhe hätte festgesetzt werden dürfen. Angesichts des in § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 ausdrücklich geregelten Geltungsbereiches der Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde liefe dies (wieder) nur auf Bedenken gegen die anzuwendende Norm hinaus. Nach § 8 Abs. 1 der Kanalabgabenordnung wird diese nämlich mit 1. Jänner 1997 rechtswirksam, bzw. der § 1 mit den dort angeführten Zeitpunkten; § 1 Abs. 1 der Kanalabgabenordnung setzt den Einheitssatz ab 1. Jänner 1997 mit S 210,-- und ab 1. Jänner 1998 mit S 280,-- fest.
Auch mit dem Hinweis auf § 2 Abs. 2 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 wird im Beschwerdezusammenhang ausschließlich geltend gemacht, dass sich der Beschwerdeführer durch die inhaltliche Gestaltung der erwähnten Verordnung in seinem Recht auf gesetzmäßige Abgabenvorschreibung verletzt erachtet.
Die Beschwerde kann sohin nur dahin verstanden werden, dass mit ihr gegen die Abgabenfestsetzung eine behauptete Gesetzwidrigkeit der angewendeten Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde eingewendet wird. Der belangten Gemeindeaufsichtsbehörde wird auch nicht zum Vorwurf gemacht, eine bei der bescheidmäßigen Konkretisierung der in Rede stehenden generellen Normen unterlaufene Rechtswidrigkeit der Gemeindeabgabenbehörden zu Unrecht nicht wahrgenommen zu haben.
Die Entscheidung über derartige Beschwerden fällt jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. nur den hg. Beschluss vom 4. Juli 2001, Zl. 96/17/0483 mit weiteren Nachweisen), nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes, der hierüber gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG in der Fassung BGBl. Nr. 302/1975 erkennt (vgl. auch Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 39).
2.4. Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Z 1 B-VG zur Erledigung von Beschwerden unzuständig, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. Ein solcher Fall liegt hier nach dem Gesagten vor. Da der Verwaltungsgerichtshof in Wahrnehmung seiner Unzuständigkeit die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen hat (§ 34 Abs. 1 VwGG), kann er in einem solchen Verfahren auch nicht verhalten sein, nach Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof antragstellend heranzutreten (vgl. etwa den bereits zitierten hg. Beschluss vom 4. Juli 2001, mwN).
2.5. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.
2.6. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, im Besonderen deren § 3 Abs. 2.
2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes
nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 18. März 2002
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999170439.X00Im RIS seit
06.08.2002Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008