RS OGH 1956/6/27 1Ob331/56, 1Ob32/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1956
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Norm

ABGB §957
AHG §1 Cd1c
Geo §610 ff

Rechtssatz

Die Geo spricht zwar in den §§ 610 ff von einem Verwahrnis der beschlagnahmten Sachen, es kommt jedoch zwischen dem Staat und dem Eigentümer oder Inhaber der im Zuge eines Strafverfahrens beschlagnahmten Gegenstände kein privatrechtlicher Verwahrungsvertrag zustande, sondern des entsteht ein öffentlich rechtliches Verhältnis, bei welchem der Staat als Träger von Hoheitsrechten dem Eigentümer oder Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände gegenübersteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0038214

Dokumentnummer

JJR_19560627_OGH0002_0010OB00331_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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