Norm
ABGB §957Rechtssatz
Die Geo spricht zwar in den §§ 610 ff von einem Verwahrnis der beschlagnahmten Sachen, es kommt jedoch zwischen dem Staat und dem Eigentümer oder Inhaber der im Zuge eines Strafverfahrens beschlagnahmten Gegenstände kein privatrechtlicher Verwahrungsvertrag zustande, sondern des entsteht ein öffentlich rechtliches Verhältnis, bei welchem der Staat als Träger von Hoheitsrechten dem Eigentümer oder Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände gegenübersteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0038214Dokumentnummer
JJR_19560627_OGH0002_0010OB00331_5600000_001