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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z2 litaLeitsatz
Zurückweisung einer "Beschwerde" gegen einen Beschluß des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Zurückweisung eines Individualantrages; Unzulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes außer in den Fällen der Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung in GebührenfragenSpruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der vorliegende, als "Beschwerde" bezeichnete Schriftsatz vom 1. März 1999 richtet sich gegen die Zurückweisung des zu V87/98 protokollierten Individualantrages auf Aufhebung eines Erlasses des Bundesministers für Justiz durch Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1998.
Gegen die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere gegen seine Beschlüsse, ist kein Rechtsmittel zulässig. Vielmehr sind seine Entscheidungen u abgesehen von den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§33 und 34 VerfGG) u endgültig (vgl. zB VfSlg. 11798 mit Hinweis auf die Vorjudikatur).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, konnte dies gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Insoweit der Einschreiter sich gegen die Belastung mit der vollen Gerichtsgebühr gem. §17a Abs1 VfGG auch im Falle von unzulässigen Anträgen wendet, ist er darauf zu verweisen, daß der Verfassungsgerichtshof auch zur Entscheidung in Gebührenfragen nicht zuständig ist. Es steht dem Einschreiter jedoch frei, sich mit einem Rückerstattungsantrag bzw. einem Antrag auf Nachsicht an das dafür zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zu wenden.
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:V87.1998Dokumentnummer
JFT_10009689_98V00087_2_00