RS OGH 1956/7/3 4Ob42/56

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Veröffentlicht am 03.07.1956
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Norm

AngG §16 III

Rechtssatz

Eine Vereinbarung, wonach ein Dienstnehmer jedes Jahr nach Fertigstellung der Jahresbilanz und der Steuerarbeiten eine Bilanzremuneration in der Höhe eines Monatsbruttolohnes, bei vorzeitigem Austritt den aliquoten Teil, erhalten soll, kann nur als Festlegung eines Fälligkeitstermines, nicht aber so verstanden werden, daß der Anspruch nur dann besteht, wenn der Dienstnehmer bis zur Fertigstellung des Jahresabschlusses im Dienst gewesen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 42/56
    Entscheidungstext OGH 03.07.1956 4 Ob 42/56
    Veröff: SozM IA/e,167

Schlagworte

SW: Angestellte, Entgelt, Lohn, Gehalt, periodische Remuneration, besondere Entlohnung, Prämie, Bilanzgeld, Gratifikation, Vergünstigung, Anteil, anteilig, Ende, Beendigung, Auflösung, Dienstverhältnis, Interpretation, Auslegung, Berechnung, Bemessung, Höhe, quotenmäßig, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0028275

Dokumentnummer

JJR_19560703_OGH0002_0040OB00042_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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