Norm
ABGB §1151 IARechtssatz
Das Gesetz stellt bei der Frage der hauptsächlichen Inanspruchnahme nicht darauf ab, ob der betreffende Dienstnehmer im einzelnen Falle aus der von ihm, wenn auch nur stundenweise entfalteten Tätigkeit, seinen Lebensunterhalt findet und finden kann, sondern darauf, ob es den größeren Teil der Arbeitstätigkeit beansprucht, die ein voll beschäftigter Dienstnehmer der betreffenden Kategorie normalerweise leistet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Zeit, Zeitaufwand, Zeitausmaß, Vereinbarung, Angestellte, DienstvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0028044Dokumentnummer
JJR_19560703_OGH0002_0040OB00067_5600000_002