Norm
AngG §27 Z4 E4aRechtssatz
Wie sonst im Rechtsverkehr kann sich auch im Falle des § 27 Z 4 AngG der Dienstgeber eines Vertreters oder Gehilfen - etwa des unmittelbaren Vorgesetzten der beiden in Betracht kommenden Dienstnehmer - bedienen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Legitimation, Entlassungsgrund, Erklärung, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ausspruch, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Vollmacht, BevollmächtigterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0029471Dokumentnummer
JJR_19560703_OGH0002_0040OB00042_5600000_002