RS OGH 1956/7/3 5Os489/56

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Veröffentlicht am 03.07.1956
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Norm

StVO §2 Abs1 Z29

Rechtssatz

Jedes Von-hinten-Vorbeifahren an einem sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegenden Verkehrsteilnehmer stellt ein Überholen dar. Der Umstand, daß der Überholende, der mehrere knapp hintereinander fahrende Verkehrsteilnehmer überholt, nicht nach jedem einzelnen von diesen wieder nach rechts zurücklenken kann, sondern erst dann, wenn er an dem Vordermann aller in einem Zuge überholten Verkehrsteilnehmer vorbeigekommen ist, daß also der Vorschrift des § 18 Abs 3 StPolO erst in diesem Zeitpunkt entsprochen werden muß, ist ohne Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 489/56
    Entscheidungstext OGH 03.07.1956 5 Os 489/56
    Veröff: EvBl 1956/300 S 521 = ZVR 1956/122 S 170 = RZ 1956,155

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0073767

Dokumentnummer

JJR_19560703_OGH0002_0050OS00489_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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