Norm
ZPO §511Rechtssatz
Der OGH ist in einem wieder aufgenommenen Verfahren - anders als im Falle eines Aufhebungsbeschlusses - da ja das ursprüngliche Urteil aufgehoben wird, an seine im ursprünglichen Verfahren geäußerte Rechtsansicht nicht gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0043751Dokumentnummer
JJR_19560704_OGH0002_0020OB00383_5600000_001