Norm
ABGB §513Rechtssatz
Der Eigentümer ist nicht auf den Rechtsbehelf des § 520 ABGB beschränkt; vielmehr steht ihm auch während der Dauer der Fruchtniessung die Wiederherstellungsklage zu, wenn ein Interesse vorhanden ist, das das sofortige Ersatzbegehren rechtfertigt ( Instandhaltung eines Mühlbaches ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015311Dokumentnummer
JJR_19560704_OGH0002_0010OB00316_5600000_001