- 7 Ob 342/56
Entscheidungstext OGH 04.07.1956 7 Ob 342/56
- 7 Ob 221/57
Entscheidungstext OGH 29.05.1957 7 Ob 221/57
Beisatz: Auch der Beklagte, der ein Versäumungsurteil gegen sich ergehen läßt, hat die Möglichkeit späterer Aufrechnung verloren. (T1)
- 3 Ob 130/59
Entscheidungstext OGH 05.08.1959 3 Ob 130/59
- 3 Ob 107/65
Entscheidungstext OGH 14.07.1965 3 Ob 107/65
nur: Bei Prüfung der Frage, ob von den Einwendungen im vorausgegangenen Verfahren nicht wirksam Gebrauch gemacht werden konnte, kommt es nicht auf die subjektiven Gründe an, aus denen die Erlöschungsgründe des geltend gemachten Anspruches nicht vorgebracht wurden, sondern darauf, ob ihre Verwendung objektiv aus verfahrensrechtlichen Gründen unmöglich war. (T2)
- 3 Ob 84/72
Entscheidungstext OGH 31.08.1972 3 Ob 84/72
nur T2; Veröff: EvBl 1973/8 S 17
- 3 Ob 102/75
Entscheidungstext OGH 29.04.1975 3 Ob 102/75
nur T2; Beisatz: Aufrechnung (T3)
- 3 Ob 117/75
Entscheidungstext OGH 27.05.1975 3 Ob 117/75
nur T2
- 3 Ob 283/75
nur T2; Beisatz: Gilt auch bei EV gemäß
§ 382 Z 8 EO. (T4)
Veröff: SZ 49/4 = EvBl 1976/184 S 358
- 3 Ob 86/76
Entscheidungstext OGH 24.09.1976 3 Ob 86/76
nur T2
- 3 Ob 187/78
Entscheidungstext OGH 21.03.1979 3 Ob 187/78
nur T2
- 3 Ob 159/82
Entscheidungstext OGH 17.11.1982 3 Ob 159/82
nur T2; Beisatz: Dieser Fall liegt schon dann nicht vor, wenn wegen Unkenntnis der bestehenden Einwendung diese im Titelprozess nicht vorgebracht wurde; umsoweniger ist er gegeben, wenn das Vorbringen der Tatsachen objektiv möglich war, aber aus irgendeinem Grund versäumt wurde. (T5)
- 3 Ob 76/83
Entscheidungstext OGH 25.05.1983 3 Ob 76/83
nur T2; Beisatz: Es ist nur der Zeitpunkt der Entstehung der den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen entscheidend (hier Aufrechnung). (T6)
- 3 Ob 99/85
nur T2; Beis wie T5
- 1 Ob 12/91
Beis wie T5
- 3 Ob 1066/91
Entscheidungstext OGH 28.08.1991 3 Ob 1066/91
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Kein Abgehen von der nunmehr ständigen Rechtsprechung des dritten Senates trotz der Stellungnahmen von Buchegger (Beitr ZPR I 41), Holzhammer (Zwangsvollstreckungsrecht 3. Aufl 120) und Rechtberger/Sunitta (Exekutionsverfahren, RZ 345). (hier Aufrechnung) (T7)
- 3 Ob 129/91
Auch; nur T2; nur: Der Fall liegt aber nicht vor, wenn wegen Unkenntnis der bestehenden Einwendung diese im Titelprozess nicht vorgebracht wurde. (T8)
Beis wie T5 nur: Dieser Fall liegt schon dann nicht vor, wenn wegen Unkenntnis der bestehenden Einwendung diese in Titelprozess nicht vorgebracht wurde. (T9)
- 3 Ob 1060/92
Entscheidungstext OGH 26.08.1992 3 Ob 1060/92
Auch; nur T2; nur T8
- 3 Ob 36/93
nur T2; Beisatz: hier: die Einwendung der mangelnden Sachlegitimation ist in einem nach § 64 VVG bzw Art 11 ABS gebildeten Sachverständigenausschuss unmöglich. (T10)
- 3 Ob 54/95
nur T2
- 3 Ob 319/97a
nur T2; Beis wie T3
- 3 Ob 281/97p
nur T2
- 3 Ob 3/97f
Beis wie T6; Beis wie T3
- 8 ObA 169/00m
Auch; nur T2
- 3 Ob 94/03z
Auch; nur T2
- 2 Ob 256/06w
nur T2; Beisatz: Als maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei jener anzusehen, bis zu dem der Verpflichtete im Titelverfahren einen neuen Sachverhalt hätte mit Erfolg vorbringen können, im Zivilprozess somit der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. (T11) Beisatz: Dieser Grundsatz ist sinngemäß auch im Verfahren über eine negative Feststellungsklage anzuwenden. (T12)
Veröff: SZ 2007/147
- 3 Ob 89/09y
Beis wie T11
- 3 Ob 125/10v
nur T2
- 3 Ob 6/11w
nur T2
- 3 Ob 94/19y
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 3 Ob 94/19y
Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Widerspruch gemäß
§ 397a ZPO wäre möglich gewesen. (T13)