RS OGH 1956/7/10 1Ob357/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1956
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Norm

ABGB §1090 IIIb
ABGB §1116a
ABGB §1175

Rechtssatz

Die Auflösung einer auf Bestandnehmerseite bestehenden Gesellschaft hat noch nicht das Erlöschen der Gemeinschaft hinsichtlich des Bestandverhältnisses zur Folge. Denn nach Auflösung der Gesellschaft geht diese in eine gewöhnliche Gemeinschaft nach dem sechzehnten Hauptstück des ABGB über. Die Auflösung der Gemeinschaft am Bestandverhältnis könnte vielmehr nur durch Beendigung des Bestandverhältnisses selbst erfolgen. Daraus folgt, daß sie bei einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Bestandvertrag während seiner Dauer ohne Zustimmung des Bestandgebers nicht möglich ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 357/56
    Entscheidungstext OGH 10.07.1956 1 Ob 357/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0024888

Dokumentnummer

JJR_19560710_OGH0002_0010OB00357_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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