RS OGH 1956/7/10 4Ob41/56, 9ObA101/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1956
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Norm

ABGB §1162 IAc
AngG §27 Z4 E4f
AZO §3

Rechtssatz

Die Weigerung, unzulässige Überstunden zu leisten, stellt auch dann keinen Entlassungsgrund dar, wenn sie rechtsirrtümlich begründet wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 41/56
    Entscheidungstext OGH 10.07.1956 4 Ob 41/56
    Veröff: SozM IIIA,47
  • 9 ObA 101/87
    Entscheidungstext OGH 16.09.1987 9 ObA 101/87
    Vgl auch; nur: Die Weigerung, unzulässige Überstunden zu leisten, stellt auch dann keinen Entlassungsgrund dar. (T1) Beisatz: Wenn keine großen betrieblichen Probleme und kein wirtschaftlicher Schaden entstanden. (§ 48 ASGG) (T2)

Schlagworte

SW: Angestellte, beharrliche Dienstverweigerung, Arbeitsverweigerung, Verweigerung, wichtiger Grund, Entlassungsgrund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Dienstleistung, Arbeitsleistung, Rechtsirrtum, Irrtum, Schwierigkeiten, Pflichtenvernachlässigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0029856

Dokumentnummer

JJR_19560710_OGH0002_0040OB00041_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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