Vgl auch; Beisatz: Hier: Verjährung des auf § 8 Abs 2 Z 2 AKHB gestützten Regressanspruches. (T5) Beisatz: Der Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Person des Regresspflichtigen oder von den Umständen, die seine Regresspflicht begründen, Kenntnis erhält, ist für die Verjährung der Regressforderung ohne Bedeutung. (T6)