Norm
HGB §346 ARechtssatz
Wenn der Gesetzgeber eine besondere Vorschrift erlassen hat, so kann diese, wenn derogierbar, zwar im Einzelfall abbedungen werden, es ist aber ausgeschlossen, eine im Interesse der Rechtssicherheit erlassene gesetzliche Dispositivnorm durch Handelsbrauch allgemein abzuändern (Unbeachtlichkeit eines Handelsbrauches entgegen § 6 Abs 1 HVG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0062484Dokumentnummer
JJR_19560711_OGH0002_0030OB00327_5600000_001