Norm
ABGB §1052 B2Rechtssatz
Bei tatsächlicher Erfüllungsbereitschaft des Klägers ist es dem Beklagten verwehrt, die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu erheben. Wenn der Beklagte trotz Bereitstellung der Ware durch den Kläger deren Abruf beharrlich unterläßt, fällt ihm Abnahmeverzug zur Last, deren Folgen er zu tragen hat. Hingegen kann der Kläger auf Übergabe dringen, dh Zahlung des Kaufpreises und insbesondere die unbedingte Verurteilung des Beklagten zu dieser Zahlung fordern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0025317Dokumentnummer
JJR_19560711_OGH0002_0070OB00352_5600000_001