RS OGH 1956/7/11 7Ob352/56, 2Ob241/59

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Veröffentlicht am 11.07.1956
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Norm

ABGB §1052 B2
ABGB §1062

Rechtssatz

Bei tatsächlicher Erfüllungsbereitschaft des Klägers ist es dem Beklagten verwehrt, die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu erheben. Wenn der Beklagte trotz Bereitstellung der Ware durch den Kläger deren Abruf beharrlich unterläßt, fällt ihm Abnahmeverzug zur Last, deren Folgen er zu tragen hat. Hingegen kann der Kläger auf Übergabe dringen, dh Zahlung des Kaufpreises und insbesondere die unbedingte Verurteilung des Beklagten zu dieser Zahlung fordern.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 352/56
    Entscheidungstext OGH 11.07.1956 7 Ob 352/56
  • 2 Ob 241/59
    Entscheidungstext OGH 13.05.1959 2 Ob 241/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0025317

Dokumentnummer

JJR_19560711_OGH0002_0070OB00352_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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