Norm
ABGB §1375 BRechtssatz
Ein Anerkenntnis ist keineswegs in dem Sinne ein selbständiger Verpflichtungsgrund, daß es ohne Rücksicht auf die Gesetzwidrigkeit des Vertrages gültig wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0032633Dokumentnummer
JJR_19560711_OGH0002_0070OB00350_5600000_002