RS OGH 1956/7/13 3Ob553/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1956
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Norm

ABGB §879 AIV
ZPO §226

Rechtssatz

Es ist zulässig, die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes ebenso wie durch Einrede auch als Begründung eines Anspruches vorzubringen, in welchem Falle das Gericht die Frage als Vorfrage zu lösen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0025024

Dokumentnummer

JJR_19560713_OGH0002_0030OB00553_5500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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