Norm
ABGB §879 AIVRechtssatz
Es ist zulässig, die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes ebenso wie durch Einrede auch als Begründung eines Anspruches vorzubringen, in welchem Falle das Gericht die Frage als Vorfrage zu lösen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0025024Dokumentnummer
JJR_19560713_OGH0002_0030OB00553_5500000_002