Norm
EO §97Rechtssatz
Gemäß § 334 EO ist grundsätzlich auch die Zwangsverwaltung von Pachtrechten für zulässig anzusehen. Eine Beschränkung der Zwangsverwaltung in der Weise aber, daß sie nur zur Hereinbringung der Ernte eines Wirtschaftsjahres angeordnet wird, widerstreite der zwingenden Bestimmung des § 109 Abs 2 EO, nach der der Verwalter alle zur ordnungsmäßigen und vorteilhaften wirtschaftlichen Benützung der ihm übergebenen Liegenschaft dienenden Veranstaltungen zu treffen hat. Ein Zwangsverwalter hat auch nicht den Erlös der Ernte, sondern den nach Bestreitung der Wirtschaftsauslagen verbleibenden Ertrag bei Gericht zu erlegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0002746Dokumentnummer
JJR_19560713_OGH0002_0070OB00306_5600000_001