RS OGH 1956/7/13 7Ob366/56

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Veröffentlicht am 13.07.1956
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Norm

EO §382 Z8 IIID

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Mann bisher freiwillig Zahlungen geleistet hat, steht der gerichtlichen Festsetzung einer Unterhaltsrente nicht entgegen, weil die Gattin, der der abgesonderte Wohnort bereits rechtskräftig bewilligt wurde, einen Anspruch auf die gerichtliche Bestimmung des Unterhaltes hat, insbesondere wenn dessen Höhe strittig ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 366/56
    Entscheidungstext OGH 13.07.1956 7 Ob 366/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0005524

Dokumentnummer

JJR_19560713_OGH0002_0070OB00366_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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