RS OGH 1956/7/18 3Ob349/56

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Veröffentlicht am 18.07.1956
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Norm

AußStrG §16 BIII2b
4.DVEheG §10

Rechtssatz

Die Lösung der Frage, ob bei Unterhaltsansprüchen von Ausländern gegen Inländer das Recht des Anspruchsberechtigten oder das des Verpflichteten anzuwenden ist, kann keine offenbare Gesetzwidrigkeit beinhalten, da diese Frage im österreichischen Recht nicht geregelt ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 349/56
    Entscheidungstext OGH 18.07.1956 3 Ob 349/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0086903

Dokumentnummer

JJR_19560718_OGH0002_0030OB00349_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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