Norm
AußStrG §16 BIII2bRechtssatz
Die Lösung der Frage, ob bei Unterhaltsansprüchen von Ausländern gegen Inländer das Recht des Anspruchsberechtigten oder das des Verpflichteten anzuwenden ist, kann keine offenbare Gesetzwidrigkeit beinhalten, da diese Frage im österreichischen Recht nicht geregelt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0086903Dokumentnummer
JJR_19560718_OGH0002_0030OB00349_5600000_001