Norm
StPO §270 Abs1Rechtssatz
Das für die Zulässigkeit eines Protokollvermerkes und Urteilsvermerkes im Verfahren vor den Bezirksgerichten im § 458 Abs2 StPO unter anderem aufgestellte Erfordernis des Verzichtes der Parteien auf alle Rechtsmittel ist dann nicht erfüllt, wenn eine Partei nach der Urteilsverkündung ein Rechtsmittel anmeldet und dieses zehn Tage später zurückzieht; denn die durch den § 458 Abs 2 StPO geschaffene Vereinfachung ist dann unzulässig, wenn nicht innerhalb der im § 270 Abs 1 StPO genannten Frist ein Rechtsmittelverzicht aller zur Ergreifung eines Rechtsmittels befugten Personen erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0098518Dokumentnummer
JJR_19560720_OGH0002_0050OS00731_5600000_002