Norm
AußStrG §11 Abs1 ARechtssatz
Enthält ein Rekurs gegen einen Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes nur meritorische Ausführungen, so ist dennoch die Frage der Zurückweisung ( wegen Verspätung ) zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0013796Dokumentnummer
JJR_19560725_OGH0002_0030OB00391_5600000_001