RS OGH 1956/8/1 3Ob406/56, 7Ob197/99t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.08.1956
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Norm

EO §382 Z8 IIIF
EO §389 I
EO §389 VA
EO §389 VI

Rechtssatz

Die Rechtskraft von Beschlüssen, mit welchen ein Antrag auf Erlaß einer EV mangels Bescheinigung abgewiesen wurde, steht einem neuerlichen Antrag, dem die ursprünglich fehlenden Bescheinigungsmittel angeschlossen werden, nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 406/56
    Entscheidungstext OGH 01.08.1956 3 Ob 406/56
  • 7 Ob 197/99t
    Entscheidungstext OGH 27.07.1999 7 Ob 197/99t
    Vgl; Beisatz: Ein neuer Antrag ist bei Geltendmachung eines neuen Anspruchs- und Gefährdungssachverhalts jedenfalls zulässig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0005790

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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