Norm
EO §39 Z1 IIIARechtssatz
Keine rechtskräftige Beseitigung des Exekutionstitels und daher keine Einstellung des Exekutionsverfahrens, wenn im Verfahren über eine Wiederaufnahmsklage ein Beschluß nach § 542 Abs 1 ZPO gefaßt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0001117Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012