Norm
ABGB §1020Rechtssatz
Die Vorschriften der ZPO über die Erfordernisse eines wirksamen Widerrufes der Prozeßvollmacht gelten nur für den Widerruf nach Einleitung des Verfahren. War aber die Vollmacht bereits vorher widerrufen oder war sie von vornherein für ein bestimmtes bereits erledigtes Verfahren erteilt, dann kommen nicht die prozeßualen Vorschriften über den Vollmachtswiderruf in Betracht, sondern die materiellrechtlichen Vorschriften über das Vorhandensein einer Vollmacht. Durch die Beendigung des Grundverhältnisses endet die Vollmacht nicht, sobald der Prozeß begonnen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0019836Dokumentnummer
JJR_19560816_OGH0002_0020OB00452_5600000_001