RS OGH 1956/8/16 2Ob452/56, 5Ob262/73, 2Ob682/86, 1Ob335/99t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.08.1956
beobachten
merken

Norm

ABGB §1020
ZPO §36
ZPO §37

Rechtssatz

Die Vorschriften der ZPO über die Erfordernisse eines wirksamen Widerrufes der Prozeßvollmacht gelten nur für den Widerruf nach Einleitung des Verfahren. War aber die Vollmacht bereits vorher widerrufen oder war sie von vornherein für ein bestimmtes bereits erledigtes Verfahren erteilt, dann kommen nicht die prozeßualen Vorschriften über den Vollmachtswiderruf in Betracht, sondern die materiellrechtlichen Vorschriften über das Vorhandensein einer Vollmacht. Durch die Beendigung des Grundverhältnisses endet die Vollmacht nicht, sobald der Prozeß begonnen hat.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 452/56
    Entscheidungstext OGH 16.08.1956 2 Ob 452/56
    Veröff: EvBl 1956/346 S 609
  • 5 Ob 262/73
    Entscheidungstext OGH 16.01.1974 5 Ob 262/73
  • 2 Ob 682/86
    Entscheidungstext OGH 16.12.1986 2 Ob 682/86
    nur: Die Vorschriften der ZPO über die Erfordernisse eines wirksamen Widerrufes der Prozeßvollmacht gelten nur für den Widerruf nach Einleitung des Verfahren. War aber die Vollmacht bereits vorher widerrufen oder war sie von vornherein für ein bestimmtes bereits erledigtes Verfahren erteilt, dann kommen nicht die prozeßualen Vorschriften über den Vollmachtswiderruf in Betracht, sondern die materiellrechtlichen Vorschriften über das Vorhandensein einer Vollmacht. (T1)
  • 1 Ob 335/99t
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 335/99t
    nur: Die Vorschriften der ZPO über die Erfordernisse eines wirksamen Widerrufes der Prozeßvollmacht gelten nur für den Widerruf nach Einleitung des Verfahren. (T2); Veröff: SZ 73/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0019836

Dokumentnummer

JJR_19560816_OGH0002_0020OB00452_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten