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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Güssing, vertreten durch Dax - Klepeisz - Klimburg, Rechtsanwaltspartnerschaft in 7540 Güssing, Hauptplatz 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. November 2001, Zl. 604.893/6-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Partei: Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 28. Februar 1979 geborene, ledige Betroffene ist in Güssing mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er lebt dort gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern.
Seit 9. November 1999 ist der Betroffene mit einem weiteren Wohnsitz in Wien gemeldet. Er studiert in Wien und tritt den Weg zum Studienplatz in Wien grundsätzlich von der Wiener Wohnung aus an.
Die Studientage verbringt der Betroffene in Wien, die Ferientage und die Wochenenden überwiegend am Hauptwohnsitz.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Antrag des erstmitbeteiligten Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in Güssing stattgegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens ohne Gegenschrift vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Betroffene, der in Wien lediglich seinem Studium nachgeht, hatte im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, auf dessen eingehende Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, vermag der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der belangten Behörde, der Zweitmitbeteiligte habe nur am Studienort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen und es liege daher sein Hauptwohnsitz in Wien, nicht zu teilen. Dass der Zweitmitbeteiligte selbst durch eine qualifizierte Berufstätigkeit in Wien für seinen Unterhalt sorge ist nicht hervorgekommen.
Da die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der 22jährige, in Wien studierende Betroffene entgegen seinen Angaben in der Wohnsitzerklärung (§ 15a Abs. 1 MeldeG) nicht in Güssing seinen Hauptwohnsitz habe, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 19. März 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051175.X00Im RIS seit
10.06.2002