Norm
StGB §75 CRechtssatz
Von einer sogenannten "Unterbrechung des Kausalzusammenhanges" zwischen der Handlung des Täters und dem eingetretenen Erfolg kann nur dann mit Grund gesprochen werden, wenn der Erfolg durch eine vom Täter nicht veranlaßte Zwischenursache (§ 134 StG) vorweggenommen wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anmerkung: Vgl nunmehr aber § 7 Abs 2 StGB.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0092010Dokumentnummer
JJR_19560817_OGH0002_0050OS00486_5600000_001