Norm
AußStrG §16 A1Rechtssatz
Auch im Beweissicherungsverfahren ist der Revisionsrekurs gegen zwei gleichlautende Beschlüsse unstatthaft. Die Behandlung dieses Revisionsrekurses nach § 16 AußStrG ist nicht möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0084610Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.01.2011