Norm
EO §138Rechtssatz
Die Wirkung des § 138 EO besteht darin, dass zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, auf der das Pfandrecht für die hereinzubringende Forderung schon rechtskräftig eingetragen ist, ohne Beibringung einer Ausfertigung des Exekutionstitels bewilligt werden muss. Die Vorschrift enthebt das Gericht nicht der Verpflichtung, die vom Gesetz bestimmten sonstigen Voraussetzungen für eine Exekutionsführung und insbesondere für eine Zwangsversteigerung zu prüfen. Kann die betreibende Partei den Nachweis, dass die zur Versteigerung beantragte Liegenschaft der verpflichteten Partei gehört oder dass eine Sachlage, wie sie die §§ 9 und 88 Abs 3 EO vorsehen, eingetreten ist, nicht erbringen, so ist der Antrag auf Zwangsversteigerung der Liegenschaft einer von der verpflichteten Partei verschiedenen Person trotz eines vorher fälschlich und selbst rechtskräftig begründeten Zwangspfandrechtes des betreibenden Gläubigers auf Grund eines Exekutionstitels gegen die verpflichtete Partei und nicht gegen den Dritten abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0002752Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009