RS OGH 1956/8/29 1Ob407/56, 3Ob165/58, 3Ob61/06a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1956
beobachten
merken

Norm

EO §138
EO idF EONov 2000 §135

Rechtssatz

Die Wirkung des § 138 EO besteht darin, dass zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, auf der das Pfandrecht für die hereinzubringende Forderung schon rechtskräftig eingetragen ist, ohne Beibringung einer Ausfertigung des Exekutionstitels bewilligt werden muss. Die Vorschrift enthebt das Gericht nicht der Verpflichtung, die vom Gesetz bestimmten sonstigen Voraussetzungen für eine Exekutionsführung und insbesondere für eine Zwangsversteigerung zu prüfen. Kann die betreibende Partei den Nachweis, dass die zur Versteigerung beantragte Liegenschaft der verpflichteten Partei gehört oder dass eine Sachlage, wie sie die §§ 9 und 88 Abs 3 EO vorsehen, eingetreten ist, nicht erbringen, so ist der Antrag auf Zwangsversteigerung der Liegenschaft einer von der verpflichteten Partei verschiedenen Person trotz eines vorher fälschlich und selbst rechtskräftig begründeten Zwangspfandrechtes des betreibenden Gläubigers auf Grund eines Exekutionstitels gegen die verpflichtete Partei und nicht gegen den Dritten abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 407/56
    Entscheidungstext OGH 29.08.1956 1 Ob 407/56
    EvBl 1957/26 S 44
  • 3 Ob 165/58
    Entscheidungstext OGH 07.05.1958 3 Ob 165/58
  • 3 Ob 61/06a
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 61/06a
    nur: Die Wirkung des § 138 (nunmehr 135) EO besteht darin, dass zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, auf der das Pfandrecht für die hereinzubringende Forderung schon rechtskräftig eingetragen ist, ohne Beibringung einer Ausfertigung des Exekutionstitels bewilligt werden muss. (T1); Beisatz: Unter einem „rechtskräftig" begründeten Pfandrecht an einer Liegenschaft ist auch nach der EO-Novelle 2000 ein zwangsweise begründetes Pfandrecht (§ 87 EO) oder aber ein vollstreckbar gewordenes vertragsmäßiges Pfandrecht (§ 89 EO) zu verstehen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0002752

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten