RS OGH 1956/8/29 3Ob402/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1956
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Norm

ABGB §1409
EO §109 ff
KO §83
VwG §5
VwG §6

Rechtssatz

Durch die Bildung einer Sondermasse aus dem einer bestimmten physischen oder juristischen Person gehörigen Vermögen werden in der Regel der Fälle nicht die Rechte dieser Personen an den abgetrennten Vermögensteilen aufgehoben, sondern nur die Verfügungs- und Vertretungsmacht darüber geändert. Rechte und Verpflichtungen, die von solchen "Sondermassen" erworben oder eingegangen werden, berechtigen und belasten unmittelbar den Rechtsträger selbst.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 402/56
    Entscheidungstext OGH 29.08.1956 3 Ob 402/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0002636

Dokumentnummer

JJR_19560829_OGH0002_0030OB00402_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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