Norm
ABGB §1409Rechtssatz
Durch die Bildung einer Sondermasse aus dem einer bestimmten physischen oder juristischen Person gehörigen Vermögen werden in der Regel der Fälle nicht die Rechte dieser Personen an den abgetrennten Vermögensteilen aufgehoben, sondern nur die Verfügungs- und Vertretungsmacht darüber geändert. Rechte und Verpflichtungen, die von solchen "Sondermassen" erworben oder eingegangen werden, berechtigen und belasten unmittelbar den Rechtsträger selbst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0002636Dokumentnummer
JJR_19560829_OGH0002_0030OB00402_5600000_001