RS OGH 1956/8/29 2Ob440/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1956
beobachten
merken

Norm

EheG §3 Abs1
EheG §17

Rechtssatz

Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Eheschließung kann zwar bedingt oder befristet sein, zur Zeit der Eheschließung muß aber die Bedingung erfüllt oder der Zeitpunkt eingetreten sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0056347

Dokumentnummer

JJR_19560829_OGH0002_0020OB00440_5600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten