Norm
EheG §3 Abs1Rechtssatz
Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Eheschließung kann zwar bedingt oder befristet sein, zur Zeit der Eheschließung muß aber die Bedingung erfüllt oder der Zeitpunkt eingetreten sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0056347Dokumentnummer
JJR_19560829_OGH0002_0020OB00440_5600000_003