Norm
AußStrG §16 BIII2bRechtssatz
Die Einweisung der Minderjährigen in ein Heim bloß deshalb, weil zwischen den Eltern schwere Gegensätze persönlicher und weltanschaulicher Art bestehen - ohne daß die Voraussetzungen der §§ 177, 178 ABGB bzw der §§ 49 ff JWV gegeben sind - verstößt gegen die Bestimmungen des § 142 ABGB und ist daher eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0086703Dokumentnummer
JJR_19560904_OGH0002_0020OB00503_5600000_001