Norm
ZPO §279 Abs1Rechtssatz
Der säumigen Partei ist es versagt, einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu stellen. Nur ihr Gegner ist zu einem solchen Antrag befugt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0040418Dokumentnummer
JJR_19560904_OGH0002_0020OB00490_5600000_001