Norm
JN §88 Abs1 ARechtssatz
Der Gerichtsstand nach § 88 Abs 1 JN ist nur bei ausdrücklicher und urkundlich nachweisbarer Vereinbarung des Erfüllungsortes gegeben, also jedenfalls dann nicht, wenn mangels einer sich von den übrigen Parteienvereinbarungen deutlich abhebenden, bestimmten, direkt auf die Festlegung eines Erfüllungsortes gerichteten Vereinbarung der Erfüllungsort auf Grund materiellrechtlicher Vorschriften, zB gemäß § 905 ABGB aus der Natur des Geschäftes, ermittelt werden muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0046717Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2020