Norm
ABGB §141 ICRechtssatz
Für die Höhe des Unterhaltes kann nur das Einkommen in Betracht kommen, das nach dem Erhöhungsantrag ins Verdienen gebracht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0047670Dokumentnummer
JJR_19560904_OGH0002_0020OB00458_5600000_001