Norm
KlGG §1Rechtssatz
Als Höchstgrenze für den einzelnen Kleingarten ist grundsätzlich ein Flächenausmaß von sechshundertfünfundzwanzig Quadratmeter anzunehmen, das nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bis zu einem Höchstausmaß von eintausend Quadratmeter überschritten werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0063635Dokumentnummer
JJR_19560905_OGH0002_0070OB00385_5600000_001