Norm
ABGB §156 ARechtssatz
Vor Einbringung der Ehelichkeitsbestreitungsklage durch den Ehemann bestehen kein Anlaß und kein Bedürfnis für die Bestellung eines Widerstreitsachwalters, weil die Interessenkollision erst mit der Einbringung der Klage eintritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0048162Dokumentnummer
JJR_19560905_OGH0002_0070OB00374_5600000_001