Norm
ABGB §415Rechtssatz
Das aus § 418 ABGB Schlussatz abgeleitete Begehren stellt gegenüber einem Auswahlbegehren nach dem Schlussatz des § 415 ABGB ein aliud dar. Das Urteil nach § 418 ( Schlussatz ) ABGB hat Feststellungscharakter, das Urteil nach § 415 ( Schlussatz ) ABGB hingegen ist rechtsgestaltend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0012019Dokumentnummer
JJR_19560905_OGH0002_0070OB00290_5600000_005