RS OGH 1956/9/5 7Ob228/56, 2Ob15/58, 7Ob91/71, 1Ob262/72, 1Ob43/75, 5Ob82/75, 7Ob507/79, 3Ob640/81,

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Veröffentlicht am 05.09.1956
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Norm

ZPO §500 Abs2 IIE1
ZPO §500 Abs2 IIH
RATG §3
ZPO §40

Rechtssatz

Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes nach § 500 Abs 2 ZPO ist nur für die Zulässigkeit der Revision von Bedeutung. Für die Kostenberechnung ist diese Bewertung durch das Rechtsmittelgericht aber ohne Belang.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0035750

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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