Norm
ZPO §500 Abs2 IIE1Rechtssatz
Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes nach § 500 Abs 2 ZPO ist nur für die Zulässigkeit der Revision von Bedeutung. Für die Kostenberechnung ist diese Bewertung durch das Rechtsmittelgericht aber ohne Belang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0035750Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.08.2018