Norm
ABGB §1118 B1Rechtssatz
Durch einen Vergleich über die Zahlungsrückstände des Mietzinses wird die Fälligkeit des Zinses hinausgeschoben, es kann daher mangels eines Rückstandes ein Räumungsbegehren nach § 1118 ABGB nicht gestellt werden. Wird aber der Zahlungsvergleich nicht zugehalten, ergibt sich wieder ein rückständiger Mietzins, dessentwegen die vorzeitige Auflösung des Vertrages nach § 1118 ABGB ausgesprochen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0026228Zuletzt aktualisiert am
14.04.2009