Norm
ABGB §531Rechtssatz
Die Mietrechte gehen als Teil des Nachlasses auf die Erben über. Es stehen die Gläubiger des Erblassers, also auch dessen Vermieter, der hereditas iacens gegenüber, wenn der Bericht über die Todfallsaufnahme gemäß § 72 Abs 1 AußStrG erledigt wurde. Allerding ist in diesem Zusammenhang auf das Eintrittsrecht nach § 19 Abs 2 Z 11 MG Rücksicht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0007669Dokumentnummer
JJR_19560905_OGH0002_0070OB00394_5600000_001