RS OGH 1956/9/5 7Ob320/56, 5Ob477/59, 5Ob159/60, 5Ob19/83, 5Ob66/91, 5Ob68/93, 5Ob51/00m, 5Ob24/03w,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1956
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Norm

AußStrG §9 I
FlVfGG allg
GBG §122 B

Rechtssatz

Die Richtigstellung des Grundbuches nach Abschluß einer Agraroperation hat von Amts wegen zu erfolgen, so daß es eines Antrages der Agrarbehörde nicht bedarf und wegen eines vom Gericht wahrgenommenen Mangels die in die Form eines Grundbuchsantrages gekleidete Vorlage der Verbücherungsbehelfe nicht abgelehnt werden darf. Daraus ergibt sich aber, daß dem Amt der Landesregierung kein Rekursrecht zusteht; seine Eingabe ist nur ein äußerer Anlaß für das Gericht, nun von Amts wegen tätig zu werden. Ein Recht, grundbücherliche Eintragungen zu begehren, steht ihm aber nicht zu.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 320/56
    Entscheidungstext OGH 05.09.1956 7 Ob 320/56
    Veröff: EvBl 1957/116 S 157
  • 5 Ob 477/59
    Entscheidungstext OGH 11.11.1959 5 Ob 477/59
  • 5 Ob 159/60
    Entscheidungstext OGH 04.05.1960 5 Ob 159/60
  • 5 Ob 19/83
    Entscheidungstext OGH 31.05.1983 5 Ob 19/83
    Auch; Beisatz hier: Amtswegige Richtigstellung des Grundbuches nach § 110 Abs 2 KFLG. (T1)
  • 5 Ob 66/91
    Entscheidungstext OGH 17.09.1991 5 Ob 66/91
  • 5 Ob 68/93
    Entscheidungstext OGH 14.09.1993 5 Ob 68/93
    Beisatz: Der Agrarbehörde kommt selbst dann keine Rekurslegitimation zu, wenn das Erstgericht ihrem "Eintragungsbegehren" stattgegeben und erst die 2. Instanz auf Abweisung erkannt hat. (T2)
  • 5 Ob 51/00m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 51/00m
    Beisatz: Anträge der Beteiligten - auch der Agrarbehörde oder des Vermessungsamtes - haben daher in solchen Verfahren nur die Bedeutung von Anregungen. (T3) Beisatz: Hier: § 47 Abs 2 FlVfGG (Flurverfassungsgrundsatzgesetz 1951); § 110 Abs 2 NÖ FLG. (T4)
  • 5 Ob 24/03w
    Entscheidungstext OGH 11.02.2003 5 Ob 24/03w
    Vgl aber; Beisatz: Zielt das Rechtsmittel einer Agrarbehörde auf die Einhaltung von bundesgesetzlichen und landesgesetzlichen Flurverfassungsbestimmungen ab, deren Einhaltung die Behörde mit ihrem Rechtsmittel gewährleisten will, ist deren Rechtsmittellegitimation zur Wahrung eigener (öffentlicher) Interessen zu bejahen. (T5)
  • 5 Ob 128/14f
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 128/14f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0006660

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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