Norm
AußStrG §9 IRechtssatz
Die Richtigstellung des Grundbuches nach Abschluß einer Agraroperation hat von Amts wegen zu erfolgen, so daß es eines Antrages der Agrarbehörde nicht bedarf und wegen eines vom Gericht wahrgenommenen Mangels die in die Form eines Grundbuchsantrages gekleidete Vorlage der Verbücherungsbehelfe nicht abgelehnt werden darf. Daraus ergibt sich aber, daß dem Amt der Landesregierung kein Rekursrecht zusteht; seine Eingabe ist nur ein äußerer Anlaß für das Gericht, nun von Amts wegen tätig zu werden. Ein Recht, grundbücherliche Eintragungen zu begehren, steht ihm aber nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0006660Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014